Vorschläge zur Emissionsminderung bei Theo Steil GmbH im Trierer Hafen

zitiert aus der ZEUS-Studie 02.06.2006

Die BI-S fordert eine sofortige Umsetzung der Vorschläge für den Theo Steil-Standort Eberswalde

 

• Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sollten zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen die an mehreren Anfallstellen bereits abgeschiedenen schwermetallhaltigen Filterstäube und Schlämme nicht wieder der Shredderleichtfraktion zugegeben werden.

• Ebenso sollten diese Stoffe auch nicht mehr in der Shredderleichtfraktion enthalten sein, die von externen Betrieben bei Firma Steil in Trier weiterverarbeitet wird.

• Entstehende Feinstäube sind -sofern technisch möglich- bereits an der Anfallstelle zu fassen, aus den betrieblichen Prozessen auszuschleusen und somit dem Materialkreislauf zu entziehen.

• Festgestelle Schäden bzw. Mängel an der Funktion des Rolltores der Austraghalle der Kondiratorleichtfraktion sind zu beheben.

• Containerbe- und entladestellen sollten vorzugsweise in geschlossenen Hallen untergebracht werden. Ist das nicht möglich, sollten Staubschutzeinrichtungen, z.B. Lamellenvorhänge, so angeordnet sein, dass ein Windeingriff nur von einer Seite erfolgen kann und nicht wie beobachtet von drei Seiten. Dabei könnte diejenige Seite, durch die der Container in die Verladestelle eingeschoben wird, durch ein Rolltor verschlossen werden.

• Auf eine Zwischenlagerung / Pufferung der Shredderleichtfraktion im Freien sollte verzichtet werden.

• Das Aufgabeband zur mechanischen Vorbehandlung sollte windgeschützt in einer Halle angeordnet werden.

• Verladevorgänge von Shredderleichtfraktionen im Freien sollten vorzugsweise mit möglichst geschlossenen Greifern anstatt mit Radladern durchgeführt werden. Container- und LKW-Transporte von Shredderleichtfraktionen sollten nur in geschlossenen Behältern erfolgen.

• Das Konzept der Verhinderung von Emissionen an der Nachbehandlungsanlage sollte kritisch auf Einhaltung der emissionsbezogenen Anforderungen überprüft werden. Die Luftschleieranlage sollte so konstruiert sein, dass keine Luft aus der Anlage beim Befüllen entweichen kann. Festgestellte Schäden an den Schlitzdüsen der Luftwand sollten umgehend behoben werden.

• Fehlende Staubschutzeinrichtungen an der Verladestelle für Shredderleichtfraktion am Shredder der Altanlage sollten installiert werden.

• Staubablagerungen auf dem Betriebsgelände, auch außerhalb der gereinigten Hof- und Transportflächen, sollten regelmäßig mittels Kehrsaugmaschinen entfernt werden. Undichtigkeiten, die zu Staubaustritten führen, sollten beseitigt werden.

• Parallel zu den aufgeführten Maßnahmen sollte geprüft werden, ob durch eine unmittelbare Behandlung der Shredderleichtfraktion zu deponiefähigem Material ein Großteil der betriebsinternen Verlade-, Transport- und Bearbeitungsvorgänge und in der Folge die damit verbundenen Emissionen entscheidend reduziert werden können