Landesumweltamt Brandenburg
Regionalabteilung Ost
Genehmigungsverfahrensstelle
Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)
 

Widerspruch gegen die Genehmigung für eine Anlage zur thermischen Verwertung von Abfällen mit vorgeschalteten Einrichtungen zur Abfallaufbereitung in 16227 Eberswalde, Angermünder Straße 77, Firma Theo Steil
Genehmigungsbescheid Nr. 20.026.00/06/0801A1.1/RO

 Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legt der BUND-Landesverband, Widerspruch gegen die o.g. von Ihnen genehmigte Sonderabfallverbrennungsanlage (SVA) der Firma Theo Steil in Eberswalde ein.

 Wir haben über das Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände Einwendungen gegen die Anlage erhoben, die nach unserer Ansicht von Ihnen nicht oder nicht genügend beachtet wurden. Wir sind durch die Anlage betroffen wie folgt:
- als Träger öffentlicher Belange, der in unter anderem naturschutz- und immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsvorgängen beteiligt wird (anerkannter Naturschutzverband). 

Unser Widerspruch richtet sich gegen folgende Verfahrensaspekte und die nicht ausreichende Berücksichtigung folgender Einzelheiten: 

1.      Abfallwirtschaft:
Sie haben die Anlage im wesentlichen richtig als Abfallbeseitigungsanlage eingestuft.  Allerdings ist sie nicht nur nach §38 BauGB eine Beseitigungsanlage, sondern auch nach
Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz. Für die Abfallbeseitigung ist das Näheprinzip der Entsorgung anzuwenden.
Mit der deutschlandweiten Konzentration des Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigem Restmüll (Sondermüll/gefährlicher Abfall i.S. des AbfG) der  Firma in einem peripheren Landesteil wird dieses Näheprinzip bei der Abfallbeseitigung verletzt, das sowohl in den Zielen der Abfallwirtschaft nach Abfallwirtschaftsplan des Landes Brandenburg - Teilplan besonders überwachungsbedürftige Abfälle (2005: §1.3), als auch u.a. nach Artikel 5 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (EG- AbfRRL) vorgeschrieben ist.
Hinzu kommen Gewerbeabfälle, für deren Eingrenzung der räumlichen Herkunft Sie versäumt haben, Auflagen zu erteilen.

2.      Es wurden über die vom BUND/Landesbüro angeregte Pyrolyse hinaus keine weiteren stofflichen oder teilstofflichen Verwertungsverfahren geprüft. Die Aussagen des Antragstellers dazu waren überaus oberflächlich und im wesentlichen nicht nachvollziehbar. 

3.      Es wird nicht auf die mittelfristige Problematik der Sonderabfallbeseitigung eingegangen. Da die „stoffliche“ Verwertung des Schreddermülls nicht vorgesehen ist, bekommt der Anlagenbetreiber spätestens ab 2015 Probleme mit seinem Abfallbeseitigungskonzept, denn ab dann müssen mindestens 5% der Alt-Automasse, die in Schreddermüll-Form vorliegen, stofflich verwertet werden. Auch von daher kann die Anlage nicht als Dauerlösung gesehen werden.  

4.      Die Errichtung einer MVA inmitten des Stadtgebietes von Eberswalde ist auch nicht mit übergreifenden Planungen zur Entwicklung der Stadt selbst und des Barnim als Gesundheits- und Tourismusregion vereinbar und hätte schon von daher keine Übereinstimmung mit den Erfordernissen des BauGB bescheinigt bekommen dürfen. Damit lagen bereits ausreichend zwingende Ablehnungsgründe vor.

5.      Es bestehen Zweifel, dass die Gemeinde Britz und das Amt Britz-Chorin adäquat in die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung einbezogen wurden. Wann und in welcher Form erfolgte die Beteiligung ? Außerdem ist unklar, in welchem Umfang die regionale Planungsgemeinschaft Uckermark- Barnim beteiligt wurde.

6.      Untersuchungsraum der Einwirkung schädlicher Immissionen:
In der UVP des LUA wird, abgesehen von FFH-/Natura2000-Gebieten hinsichtlich Immissionen, lediglich ein Radius von 2,5 km betrachtet, was zu eng ist. In TA Luft (5.5.4) heißt es dazu: „Bei der Bestimmung der Schornsteinhöhe ist eine unebene Geländeform zu berücksichtigen, wenn die Anlage in einem Tal liegt oder die Ausbreitung der Emissionen durch Geländeerhebungen gestört wird.“
Die Anlage von Steil soll auf eine Höhe von 36 mNN errichtet werden. Der Finowkanal verläuft im bisherigen Untersuchungsgebiet (2,5 km- Radius) in einer Höhe von ca. 16 m, wobei diverse steil abfallende Kanten zu verzeichnen sind. Weiter östlich fällt der Finowkanal auf ca. 10 mNN ab und erreicht am Ostrand von Eberswalde ca. 6 mNN. Die Höhenunterschied von der Schornsteinspitze zur Umgebung erhöht sich damit auf mindestens 50+20 m  (also 70 m), nimmt aber noch Osten noch zu.
Die vom Untersuchungsradius am Nordrand von Lichterfelde angeschnittene Britzer Platte hat dort eine Höhe von 60 m. Das Gefälle im engeren Untersuchungsraum beträgt also insgesamt mindestens 44 m bzw. 95% der Schornsteinhöhe.
Wegen der zusätzlich im Eberswalder Finowtal gehäuften Inversionswetterlagen erscheinen 5 km (Radius) als minimales Betrachtungsgebiet für Naturschutzanliegen und gesundheitliche Auswirkungen durch langzeitige Zusatzbelastungen als unverzichtbar.
Damit rückt u.a. das gesamte Eberswalder Stadtzentrum in den Betrachtungsraum.

Hinsichtlich des Naturschutzes wurden nur hinsichtlich der FFH- Gebiete Erweiterungen des Betrachtungsraumes vorgenommen, die sich allerdings jeweils in der sofortigen Feststellung der Irrelevanz erschöpfen.

7.      Unsere Bedenken gegen eine negative Beeinflussung der Luftzusammensetzung in der Stadt Eberswalde/ dem Finowtal im Zusammenhang mit der Behinderung des Kaltluftabflusses wurde zwar beantwortet, aber nicht ausgeräumt. Eine zusätzlich Belastung der abfließenden Kaltluft durch diffuse Staubemissionen aus der Anlage nicht weiter betrachtet.

8.      Die Abfallzusammensetzung wird nach wie vor als zu gering belastet angesehen (Chlor und Halogene, Schwermatalle, Dioxin-/Furan bzw. deren Vorläufer). In der Regel gehen Sie davon aus, dass die beantragte Abfallzusammensetzung mit der gewählten Anlagenkonfiguration gerade noch so die Emissionsgrenzwerte erfüllen kann, wozu Sie fast stets auch das Maximum des gesetzlich Zulässigen genehmigten.
Die vorgelegten und teilweise nachgereichten Analysen reichen hinsichtlich Qualität der Dokumentation, beginnend mit der Probenahme (Datum, Ort etc.) , bei weitem nicht aus.
Zur Untermauerung Ihrer Genehmigung führen sie einzelne Literaturstellen an, die nicht mit der großen Mehrzahl der Übersichtsliteratur und Abfalldatenbanken in Übereinstimmung zu bringen sind.
Außerdem wird nicht im Sinne des vorbeugenden Umwelt- und Gesundheitsschutzes berücksichtigt, dass sich die Anteile von Plasterückständen in der Autoverwertung künftig kontinuierlich erhöhen werden. Damit ist vor allem mit einem Ansteigen der Halogenkonzentrationen zu rechnen.
 
Ihre Annahmen zur Abfallzusammensetzung sind im wesentlichen zu optimistisch, was sich auch wie ein roter Faden durch den ganzen Genehmigungsbescheid hindurch zieht. D
ie ganze nachgeschaltete Anlagenkonfiguration genügt aber infolge dessen nicht den Erfordernissen des vorsorgenden Gesundheits- und Umweltschutzes.

In einer amtlichen Untersuchung der Probleme, die vor allem aus diffusen Emissionen der Steil-Anlage in Trier entstanden (ZEUS-Studie 2006) ging hervor, dass keinerlei Anlass zur Annahme relativ niedriger Schadstoffkonzentrationen im anzuliefernden Abfall besteht.

Zwar lassen Sie eine Reihe von Untersuchungen der Abfallzusammensetzung ausführen, diese erfolgen aber nicht ausreichend häufig. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass im BVT- Merkblatt zu Abfallverbrennungsanlagen (2005) der EU-IVU- Richtlinie beispielsweise für in Tanks angelieferte Abfälle pro Tank eine Probenahme vorgesehen ist.
Ihre Auflagen zur Probenahme erfolgen, abhängig von den Lieferanten, erst nach mehreren 1000 Tonnen bzw. gleichberechtigt alternativ frühestens im Abstand von einem Monat, teilweise aber auch wesentlich später (1/2-jährlich).
Außerdem soll nach dem ersten Jahr der Beprobungsmodus weiter ausgedünnt werden.

Da es sich um eine öffentliche Sondermüllverbrennungsanlage handeln soll, sind Sie ohnehin nicht in der Lage, die sich ergebende Stoffzusammensetzung bereits im Genehmigungsverfahren abzuschätzen. Allein aus diesem Grunde heraus, hätten Sie eine deutlich leistungsfähigere Anlagenausstattung  und Abgasreinigung vorschreiben müssen.
Auch im von Ihnen – entgegen den Vorgaben der IVU- Richtlinie – nicht weiter berücksichtigten BVT- Merkblatt zu Abfallverbrennungsanlagen (2005) wird generell davon ausgegangen, dass Anlagen zur Verbrennung gefährlicher Abfälle mit stark schwankenden Konzentrationen der Abfallzusammensetzung zurecht kommen müssen.

9.      Die Umschlagprozesse, die zu diffusen Emissionen führen, werden noch nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist unverständlich, warum Stäube aus der Schredderleichtfraktion überhaupt herangebracht werden dürfen. Diese müssten, abgesehen von technisch nicht entfernbarem Reststaub, bereits bei der Entstehung in der Schredderanlagen komplett abgesaugt werden, statt sie einfach im Gemisch bereitzustellen und bei jeder Umladung abgehen zu lassen.

Der Ferntransport dieses staubigen Materials in lediglich abgedeckten LKW scheint nicht ausreichend zu sein.

Zwar haben Sie die Einhausung von Teilen der Anlage und Befeuchtungen des Materials sowie verschließbare Greifgeräte beauflagt, jedoch werden die Abkippvorgänge keine ausreichende Staubunterdrückung gewährleisten.

Entlang der Transportwege ist nach unserer Auffassung eine räumlich aufgeschlüsselte Darstellung der diffusen Emissionen aus dem Verkehr zu erbringen unter besonderer Berücksichtigung des Feinstaubes inklusive der Vorbelastung. Die Vorbelastung an den Straßen muss schon heute als sehr hoch bzw. unzulässig hoch angesehen werden, wie Messungen des LUA Brandenburg an vergleichbaren Straßen ergeben haben. Da hier außerdem die Ortsumgehung von Eberswalde B167n verlaufen soll, ist nicht vorstellbar, dass hier zusätzliche Schwerpunktbelastungen mit Feinststaub und Autoabgasen genehmigungsfähig sind.
Beurteilungkriterium sind auch nicht mittlere Feinstaubanteile, sondern die Anzahl an Tagen mit Grenzwertüberschreiungen, was wesentlich schneller zusammenkommt, als im Gutachten für Steil angegeben ist.

10.  Der Wasserschutz im Anlagenbereich wurde nicht ausreichend berücksichtigt, da der Verbleib der Wässer und Schlämme aus der Müllbefeuchtung mittels Besprühen ungeklärt ist. Sie treffen lediglich Aussagen zum Niederschlagswasser, das aber nicht so konzentriert den Müll durchdringt wie bei zusätzlichem Besprühen.
Auch die vorgesehene Versickerung bedarf unter diesen Umständen eine völlig neue kritische Betrachtung.

11.  An unter anderem naturschutzrechtlich begründeten Kritiken und Forderungen seien vorrangig genannt :

Sie gehen zwar auf eine Reihe FFH- Gebiete im 5 km-Radius stichpunktartig ein, kommen aber im Rahmen der Vorprüfung bereits sehr schnell zu dem Schluss, dass die Einträge für alle Stoffgruppen „irrelevant“ seien.
Auch, wenn Sie nach einer internen Arbeitsanleitung arbeiten, rechtfertigt diese nicht die pauschale Anwendung von Standardwerten ohne jegliche Berücksichtigung der Vorbelastung und der im Gebiet überhaupt relevanten Organismen.
Beispielsweise fehlen auch jegliche Betrachtungen der Schadstoffkonzentrationen in Nahrungsketten und Schadstoffakkumulation. Für die Feststellung der Vorbelastung wurde von uns bereits eine Voruntersuchung der derzeitigen Schwermetall- und Schadstoffkonzentrationen im Boden vorgeschlagen sowie von einzelnen als Indikatoren geeigneten Organismen wie z.B. Schwermetalle in Vögeln/Vogeleiern und Moosen.

- Wir verlangen weiterhin eine Untersuchung der Stickstoffbelastung und Critical Loads im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien. Auf Grund der Vorbelastung durch den größten industriellen Schweinemastbetrieb der DDR waren bis 1990 im Nahbereich von Lichterfelde z.B. starke Stickstoffschäden an den Waldbeständen und bis in den > 10 km  Fernbereich deutliche Veränderungen der Waldökosysteme dokumentiert worden. Sie genehmigen heute eine Anlage, die > 150.000 kg NOx/a ausstoßen darf, von denen Sie unterstellen, dass dies für die FFH- und Naturschutzgebiete/ geschützten Biotope irrelevant sei.
Da nach LandesWaldG generell auch die Waldflächen vor schädlichen Veränderungen zu schützen sind, muss die Stickstoffbilanzierung der kritischen Belastungswerte (EU-konforme Massenbilanzmethode) generell auch für sämtliche Waldflächen des Untersuchungsraumes außerhalb der Schutzgebiete erfolgen.
 
- Während des Anlagenbetriebs wird für beide Untersuchungsräume ein umfassendes Monitoring der oben genannten Schutzgüter und geeigneten Indikatoren verlangt.

- Der Untersuchungsraum hinsichtlich FFH- Verträglichkeit  muss sich aus dem überwiegenden Raum in FFH- Gebieten rekrutieren, der überhaupt betroffen sein kann. Unsererseits wurde ein 25 km-Radius vorgeschlagen, was sich vor allem aus den extrem weit tragenden hochgiftigen Feinststäuben erklärt (< 2,5 my Partikelgröße; 60% der Stäube im Abgas), die in den vorgesehenen Gewebefiltern in 1-facher Ausführung nicht effektiv rückhaltbar sind.

12.  Die Forderungen nach wesentlich erweiterter Untersuchung der Natura2000-/FFH-Arten und –schutzgebiete ist unter anderem auch deswegen zu stellen, weil Sie ein Anlage genehmigt haben, deren voraussichtliche Brennstoffzusammensetzung und sonstige technische Konfiguration (s. weiter unten), keine dauerhafte Einhaltung auch nur der gesetzlichen Mindestforderungen erwarten lassen – bei im Laufe der Jahre weiterer Verschlechterung.

Die im deutschen und europäischen Maßstab sehr hohe Konzentration an europäischen Schutzgebieten sowie an weiteren gesetzlich geschützten Biotopen erfordert unseres Erachtens auch eine rechtliche Würdigung bezüglich der Ausstattung der Anlage mit der best verfügbaren und wirksamen Technik sowie maximalen Rückhaltung/ Entgiftung von Abgasen und Stäuben. Dies ist aber nach Ihrem Bescheid nicht der Fall. Ihre – eventuell auch noch unrealistische - Vorgabe der Einhaltung der gesetzlich höchst zulässigen Emissionen läuft dem zuwider.
Generell sind nach unserer Auffassung bei allen naturschutzrechtlichen Belangen das Verschlechterungsverbot und die  Vermeidbarkeitsbetrachtung von Eingriffen/Störungen, z.B. durch Einbau besserer Filtertechniken, anzuwenden.
Die beantragte niedrige Qualität der Abgasreinigung (gemessen an anderen Best Verfügbaren Techniken (BVT) nach EU- IVU-Richtlinie) ist mit vermeidbaren diffusen Mehrbelastungen der Böden im Umfeld (5...25km) verbunden. Auch bei diffusen Einträgen gilt nach Bundesbodenschutzgesetz und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) das Vermeidungsgebot. Diese bewegen sich z.B. wahrscheinlich mindestens in der Größenordnung von Klärschlammausbringungen, die nach Bundesbodenschutzgesetz nicht mehr zulässig sind. Wurde z.B. die großflächige Klärschlammausbringung unterbunden, damit entsprechende oder schlimmere Schadstoffe nun über den Luftpfad gleichmäßig verteilt aufgebracht werden ?

13.  Zwar bedürfen die europäischen Schutzgebiete eines besonderen Schutzes, aber auch außerhalb dieser sind nach neuerer Rechtssprechung prioritäre Arten zu schützen. Hierzu gibt es keinerlei Aussagen im Genehmigungsbescheid.

Auf die diversen Schutzgebiete und geschützten Biotope sowie einzelne Gefährdungspotenziale wurde unsererseits bereits in der Einwendung eingegangen, sowie in der Stellungnahme des Naturschutzbeirates bei der UNB des Landkreises Barnim, auf die wir uns damals bereits bezogen. Diese sehen wir als nicht ausreichend berücksichtigt an. 

14.  Für das UNESCO- Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin sehen wir längerfristig durch die Belastungen aus dem laufenden Anlagenbetrieb die Aufrechterhaltung des Schutzstatus’ als gefährdet an. Diese und weitere potenzielle gesellschaftliche Folgewirkungen, wie z.B. die Unmöglichkeit, künftig im Untersuchungsraum Ökolandbau oder in der näheren Umgebung Sanatorien für Atemwegserkrankungen  betreiben zu können, werden weder in den Antragsunterlagen, noch im Genehmigungsbescheid betrachtet.

15.  Auf Belange des Wasserschutzes wird durch den Antragsteller kaum eingegangen: es ist z.B. weder dargestellt, dass der Grundwasserflurabstand des unbedeckten Grundwasserleiters unter der geplanten Anlage nur 2-3 m beträgt, noch wird auf die Qualität der Bäche, Quellen und Stillgewässer im näheren und weiteren Umkreis eingegangen. Hier wird eine umfassende Darstellung inklusive aller Risiken benötigt. Zweifel bestehen insbesondere hinsichtlich des Ausbleibens von Wirkungen auf den Bereich der „Höllen“ und der angrenzenden Waldflächen mit Grundwasseranschluss

16.  Vor der Versickerung von Restwasser ist eine zusätzliche chemische Reinigungsstufe für gelöste und fein verteilte partikuläre Schadstoffe (Staub) nötig.

17.  Es fehlt ein Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) mit Eingriffs- Ausgleichsbilanz. Ihrer Auffassung, dass es sich um einen Innenbereich handelt, kann entsprechend der Entscheidungskompetenz der Stadt Eberswalde in dieser Frage für die beantragte Fläche nicht gefolgt werden.

18.  In unmittelbarer Nachbarschaft zur Anlage Theo Steil befindet sich das geschützte Fledermaus-Biotop mit diversen nach FFH- Richtlinie europäisch geschützten Arten. Die nachgereichte lapidare „Untersuchung“ auf dem Steil-Gelände selbst muss als vollkommen ungenügend und unsachlich abgelehnt werden.
Die Angaben zu den Biotopen auf dem Gelände sind ebenfalls vollkommen unzureichend.

19.  Die technische Auslegung der Anlage entspricht unteren technischen Standards.

Große Anteile hochgiftiger Substanzen (Quecksilber, andere Schwermetalle, Dioxine) würden auf Grund unzulänglicher oder fehlender Rückhaltetechnik mit Feinststaub (< 2,5 my) oder als Gas den Schlot der Anlage verlassen.
 
Der BUND fordert in Übereinstimmung mit der EU- IVU- Richtlinie eine Auslegung der Anlage nach den Best Verfügbaren Techniken (BVT) zur Erreichung hoher Luftqualitätsziele (höher als 17. BImSchVO, die beispielsweise noch industrielle Ballungsräume abdeckt).
Als Orientierung sollten nach unserer Auffassung wegen des Charakters der Anlage als Sondermüllverbrennungsanlage für chemische Rückstände unter anderem die Angaben zum Kapitel Rostfeuerungsanlagen zur Abfallverbrennung in der BVT-Dokumentation zu Abwasser- und Abgasbehandlung/ -management in der chemischen Industrie berücksichtigt werden. Diese Anlagentypen werden auch in der BVT-Dokumentation für reguläre Abfallverbrennung erläutert.
Dazu gehören eine Verbrennungstemperatur von > 1100 °C (auch nach 17.BImSchV nötig für hohen Halogengehalt von > 1% , gerechnet als Chlor) und anschließende mehrstufige Rauchgasreinigung und Filterung, um bei Emissionen/ Immissionen neben den Vorgaben der TA Luft auch die besonderen Erfordernisse des Siedlungsraumes und der Schutzgebiete erfüllen zu können.

Es wird eine völlig dioxin- und quecksilberfreie Emission gefordert.

Des weiteren dürfen die critical Loads nach EU- Verordnung nicht überschritten werden, was unter anderem Stickstoff betrifft (siehe oben). In den EU-Merkblättern zu den BVT wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass die SNCR- Technik zur Entfernung von Stockoxiden (NOx) unzureichend ist, und stattdessen Katalysatorverfahren (SNR) der Vorrang zu geben ist. Bei Anwendung der SNCR- Technik wäre eine zusätzliche Stufe zur Entfernung von Ammoniumverbindungen/ Ammoniak (NHx) nötig. Die Stickstoffemissionen sind infolge der hohen Vorbelastung aus dem ehemaligen Schweine- Zucht- und Mastbetrieb von wesentlicher Bedeutung.

Die fehlende Berücksichtigung der Ammonium-/ Ammoniakemissionen ist als Verfahrensfehler anzusehen.

Die 1-stufigen Gewebefilter sind als vergleichsweise störempfindlich anzusehen. Zu ihrer Kontrolle sind keine Drucksensoren im Abgasweg vorgesehen, so dass Störungen nicht schnell genug erkannt werden können. Auch als Sicherheitsreserve im Havariefall sind zahlreiche und redundante Filterstufen notwendig.
 

20.  Die Personalausstattung der Anlage sowie deren Qualifikation bleibt weiterhin unklar. Der Verweis auf eine zu erstellende Arbeitsanleitung ist unseres Erachtens nicht ausreichend. Eine Klärung ist bereits in der öffentlichen Beteiligung nötig. Insbesondee für Störfälle und Unregelmäßigkeiten ist diese Frage sehr wichtig. Die reguläre Wartung sämtlicher Filter- und Rückhalteanlagen muss ohne erhöhte Emissionen gewährleistet werden.

21.  Die Emissions-/Immissionsprognose ist in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Es wird einfach angenommen, dass die Rauchgasreinigung die Vorgaben der TA Luft/ 17.BimSchV erfüllt werden, ohne zur tatsächlichen Reinigungsleistung irgendwelche – geschweige denn verlässliche quantitative – Angaben zum machen. Auf die Reinigungsleistung einzelner Komponenten der Reinigungsstrecke wird nicht eingegangen. Es wird stets so getan, als seien (fast) 100 % Reinigungsleitung die Regel:
Warum treten dann im Emissionsstrom überhaupt noch Schadstoffe auf ?
Für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb und Phasen der Wartung sind die Ausführungen nur sehr vage gehalten. Der Rauchgasweg (Reinigungsstrecke) sollte auch aus Sicherheitsgründen mit parallelen (sperrrfähigen) Pfaden ausgeführt sein.
Berücksichtigt man dann noch, dass die Angaben zur Zusammensetzung der Brennstoffe falsch und/oder unvollständig sind, gerät die ganze Emissions-Immissionsprognose zur Farce.

Depositionen, die Stoffbilanzen ermöglichen würden, sind nur noch verbal beschrieben. Die Angaben in der UVP des LUA hierzu sind nicht nachvollziehbar (nur Verweis auf eigene Modellrechnungen).   

Da in der Umgebung zahlreiche Schutzgebiete vorhanden sind, die Anlage mitten innerhalb des Stadtgebietes von Eberswalde liegt sowie die Erwartungen an die Abfallzusammensetzung als sehr optimistisch angesehen werden müssen, reichen die vom LUA genehmigten minimalen Anforderungen an die Abgaszusammensetzung bei weitem nicht aus.
Auch die Verwendung der TA-Luft-Grenzwerte als „konservative“ Annahme für (mittlere)
Emissionsströme ist unzulässig, da nach EU- IVU- Richtlinie zu BVT zu Müll-Verbrennungsanlagen (waste incineration – Juli 2005) grundsätzlich nationale Emissionsgenzwerte (ELV) als Werte für den Betrieb unter widrigsten Betriebsbedingungen angesehen werden müssen. Die Grenzwerte der 17. BImSchV dürfen damit nicht mehr als Anhalt für den Dauerbetrieb herangezogen werden.
Die mit anspruchsvolleren BVT erreichbaren/ einzuhaltenden Werte liegen deutlich niedriger, als nach 17.BImSchV – vgl. hierzu unter anderem die Angaben zum Kapitel Rostfeuerungsanlagen zur Abfallverbrennung in der BVT-Dokumentation zu Abwasser- und Abgasbehandlung/ -management in der chemischen Industrie.  

Auf die mit dem SNCR- Verfahren notwendigerweise auftretenden Ammoniakausträge wird an überhaupt keiner Stelle der Unterlagen eingegangen. Wegen der eutrophierenden Wirkungen dieser Stickstoffverbindungen ist in einer bereits hoch mit Stickstoff vorbelasteten Umgebung des ehemaligen Schweinezucht- und Mastbetriebes SZME dieser Aspekt für alle Ökosysteme der weiteren Umgebung – außer landwirtschaftlichen Nutzflächen – von erheblicher Bedeutung.
Es ist aus den beigebrachten Unterlagen nicht möglich, die Angaben zur Emissionsprognose nochvollziehen zu können (z.B. fehlende Umrechnungsfaktoren und deren Quellenangeben für Massen- in Volumenströme).
Es werden schadstoffbezogene Depositionswerte verlangt.

Es ist eine nochvollziehbare Immissionprognose unter Einbeziehung der langjährigen Messreihen der Eberswalder Meteorologischen Messstation am Paschenberg nötig (südliches Stadtzentrum mit Geländehöhe etwa wie geplante Anlage). Dass der DWD mit seinem stark ausgedünnten Messnetz hier keine Station übernommen hat entbindet den Antragsteller nicht von der Verpflichtung zur umfassenden Prüfung des vorhandenen Datenmaterials. Der BUND geht davon aus, dass sich wesentlich höhere Anteile an Inversionswetterlagen ergeben werden, als durch den kombinierten Vergleich der Station Neuruppin mit sehr grob aufgelösten Karten der mittleren bzw. niedrigen Windgeschwindigkeiten.

22.  Auf folgende Einwendung wurde im Genehmigungsbescheid nicht eingegangen:
Im Hinblick auf die Risiken, die mit dem Anlagenbetrieb und Störfällen und einer Anlagendemontage verbunden sein können und der für spätere Ansprüche der Öffentlichkeit extrem ungünstigen Rechtsform des Unternehmens (GmbH), sollten ausreichende finanzielle Sicherheiten/Sicherheitsleistungen für alle etwaigen Ansprüche der Öffentlichkeit und von Personen auferlegt werden. Sollte das Land als Genehmigungsinstanz auf diese Sicherheiten verzichten, ist nicht auszuschließen, dass das Land z.B. wegen Vernachlässigung der Vorsorge- und Sorgfaltspflicht von Dritten haftbar gemacht werden kann.
In diesem Zusammenhang sei auf die zahlreichen Müllskandale in Brandenburg verwiesen, bei denen die öffentliche Hand letztlich auf den Kosten sitzen geblieben ist. 

Da der Sachverhalt komplex ist behalten wir uns vor, eine ergänzende Begründung zu formulieren.