
Landesumweltamt
Brandenburg
Regionalabteilung Ost
Genehmigungsverfahrensstelle
Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)
Widerspruch gegen die Genehmigung für eine Anlage zur thermischen
Verwertung von Abfällen mit vorgeschalteten Einrichtungen zur
Abfallaufbereitung in 16227 Eberswalde, Angermünder Straße 77, Firma Theo
Steil
Genehmigungsbescheid Nr. 20.026.00/06/0801A1.1/RO
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hiermit
legt der BUND-Landesverband,
Widerspruch gegen die o.g. von Ihnen genehmigte Sonderabfallverbrennungsanlage
(SVA) der Firma Theo Steil in Eberswalde ein.
Wir
haben über das Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände Einwendungen
gegen die Anlage erhoben, die nach unserer Ansicht von Ihnen nicht oder nicht
genügend beachtet wurden. Wir sind durch die Anlage betroffen wie folgt:
- als Träger öffentlicher Belange, der in unter anderem naturschutz- und
immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsvorgängen beteiligt wird (anerkannter
Naturschutzverband).
Unser
Widerspruch richtet sich gegen folgende Verfahrensaspekte und die nicht
ausreichende Berücksichtigung folgender Einzelheiten:
1.
Abfallwirtschaft:
Sie haben die Anlage im wesentlichen richtig als Abfallbeseitigungsanlage
eingestuft. Allerdings ist sie
nicht nur nach §38 BauGB eine Beseitigungsanlage, sondern auch nach
Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz. Für die Abfallbeseitigung ist das Näheprinzip
der Entsorgung anzuwenden.
Mit der deutschlandweiten Konzentration des Aufkommens an besonders überwachungsbedürftigem
Restmüll (Sondermüll/gefährlicher Abfall i.S. des AbfG) der
Firma in einem peripheren Landesteil wird dieses Näheprinzip bei der
Abfallbeseitigung verletzt, das sowohl in den Zielen der Abfallwirtschaft nach
Abfallwirtschaftsplan des Landes Brandenburg - Teilplan besonders überwachungsbedürftige
Abfälle (2005: §1.3), als auch u.a. nach Artikel 5 der Richtlinie 75/442/EWG
des Rates über Abfälle (EG- AbfRRL) vorgeschrieben ist.
Hinzu kommen Gewerbeabfälle, für deren Eingrenzung der räumlichen Herkunft
Sie versäumt haben, Auflagen zu erteilen.
2.
Es wurden über die vom BUND/Landesbüro angeregte Pyrolyse hinaus
keine weiteren stofflichen oder teilstofflichen Verwertungsverfahren geprüft.
Die Aussagen des Antragstellers dazu waren überaus oberflächlich und im
wesentlichen nicht nachvollziehbar.
3.
Es wird nicht auf die mittelfristige Problematik der
Sonderabfallbeseitigung eingegangen. Da die „stoffliche“ Verwertung des
Schreddermülls nicht vorgesehen ist, bekommt der Anlagenbetreiber spätestens
ab 2015 Probleme mit seinem Abfallbeseitigungskonzept, denn ab dann müssen
mindestens 5% der Alt-Automasse, die in Schreddermüll-Form vorliegen, stofflich
verwertet werden. Auch von daher kann die Anlage nicht als Dauerlösung gesehen
werden.
4.
Die Errichtung einer MVA inmitten des Stadtgebietes von Eberswalde
ist auch nicht mit übergreifenden Planungen zur Entwicklung der Stadt selbst
und des Barnim als Gesundheits- und Tourismusregion vereinbar und hätte schon
von daher keine Übereinstimmung mit den Erfordernissen des BauGB bescheinigt
bekommen dürfen. Damit lagen bereits ausreichend zwingende Ablehnungsgründe
vor.
5.
Es bestehen Zweifel, dass die Gemeinde Britz und das Amt
Britz-Chorin adäquat in die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung
einbezogen wurden. Wann und in welcher Form erfolgte die Beteiligung ? Außerdem
ist unklar, in welchem Umfang die regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-
Barnim beteiligt wurde.
6.
Untersuchungsraum der Einwirkung schädlicher Immissionen:
In der UVP des LUA wird, abgesehen von FFH-/Natura2000-Gebieten hinsichtlich
Immissionen, lediglich ein Radius von 2,5 km betrachtet, was zu eng ist. In TA
Luft (5.5.4) heißt es dazu: „Bei der Bestimmung der Schornsteinhöhe ist eine
unebene Geländeform zu berücksichtigen, wenn die Anlage in einem Tal liegt
oder die Ausbreitung der Emissionen durch Geländeerhebungen gestört wird.“
Die Anlage von Steil soll auf eine Höhe von 36 mNN errichtet werden. Der
Finowkanal verläuft im bisherigen Untersuchungsgebiet (2,5 km- Radius) in einer
Höhe von ca. 16 m, wobei diverse steil abfallende Kanten zu verzeichnen sind.
Weiter östlich fällt der Finowkanal auf ca. 10 mNN ab und erreicht am Ostrand
von Eberswalde ca. 6 mNN. Die Höhenunterschied von der Schornsteinspitze zur
Umgebung erhöht sich damit auf mindestens 50+20 m (also 70 m), nimmt aber noch Osten noch zu.
Die vom Untersuchungsradius am Nordrand von Lichterfelde angeschnittene Britzer
Platte hat dort eine Höhe von 60 m. Das Gefälle im engeren Untersuchungsraum
beträgt also insgesamt mindestens 44 m bzw. 95% der Schornsteinhöhe.
Wegen der zusätzlich im Eberswalder Finowtal gehäuften Inversionswetterlagen
erscheinen 5 km (Radius) als minimales Betrachtungsgebiet für
Naturschutzanliegen und gesundheitliche Auswirkungen durch langzeitige
Zusatzbelastungen als unverzichtbar.
Damit rückt u.a. das gesamte Eberswalder Stadtzentrum in den Betrachtungsraum.
Hinsichtlich des Naturschutzes wurden nur hinsichtlich der FFH- Gebiete
Erweiterungen des Betrachtungsraumes vorgenommen, die sich allerdings jeweils in
der sofortigen Feststellung der Irrelevanz erschöpfen.
7.
Unsere Bedenken gegen eine negative Beeinflussung der
Luftzusammensetzung in der Stadt Eberswalde/ dem Finowtal im Zusammenhang mit
der Behinderung des Kaltluftabflusses wurde zwar beantwortet, aber nicht ausgeräumt.
Eine zusätzlich Belastung der abfließenden Kaltluft durch diffuse
Staubemissionen aus der Anlage nicht weiter betrachtet.
8.
Die Abfallzusammensetzung wird nach wie vor als zu gering
belastet angesehen (Chlor und Halogene, Schwermatalle, Dioxin-/Furan bzw. deren
Vorläufer). In der Regel gehen Sie davon aus, dass die beantragte
Abfallzusammensetzung mit der gewählten Anlagenkonfiguration gerade noch so die
Emissionsgrenzwerte erfüllen kann, wozu Sie fast stets auch das Maximum des
gesetzlich Zulässigen genehmigten.
Die vorgelegten und teilweise nachgereichten Analysen reichen hinsichtlich
Qualität der Dokumentation, beginnend mit der Probenahme (Datum, Ort etc.) ,
bei weitem nicht aus.
Zur Untermauerung Ihrer Genehmigung führen sie einzelne Literaturstellen an,
die nicht mit der großen Mehrzahl der Übersichtsliteratur und
Abfalldatenbanken in Übereinstimmung zu bringen sind.
Außerdem wird nicht im Sinne des vorbeugenden Umwelt- und Gesundheitsschutzes
berücksichtigt, dass sich die Anteile von Plasterückständen in der
Autoverwertung künftig kontinuierlich erhöhen werden. Damit ist vor allem mit
einem Ansteigen der Halogenkonzentrationen zu rechnen.
Ihre Annahmen zur Abfallzusammensetzung sind im wesentlichen zu optimistisch,
was sich auch wie ein roter Faden durch den ganzen Genehmigungsbescheid hindurch
zieht. Die ganze
nachgeschaltete Anlagenkonfiguration genügt aber infolge dessen nicht den
Erfordernissen des vorsorgenden Gesundheits- und Umweltschutzes.
In einer amtlichen Untersuchung der Probleme, die vor allem aus diffusen
Emissionen der Steil-Anlage in Trier entstanden (ZEUS-Studie 2006) ging hervor,
dass keinerlei Anlass zur Annahme relativ niedriger Schadstoffkonzentrationen im
anzuliefernden Abfall besteht.
Zwar lassen Sie eine Reihe von Untersuchungen der Abfallzusammensetzung ausführen,
diese erfolgen aber nicht ausreichend häufig. Zum Vergleich sei darauf
verwiesen, dass im BVT- Merkblatt zu Abfallverbrennungsanlagen (2005) der
EU-IVU- Richtlinie beispielsweise für in Tanks angelieferte Abfälle pro Tank
eine Probenahme vorgesehen ist.
Ihre Auflagen zur Probenahme erfolgen, abhängig von den Lieferanten, erst nach
mehreren 1000 Tonnen bzw. gleichberechtigt alternativ frühestens im Abstand von
einem Monat, teilweise aber auch wesentlich später (1/2-jährlich).
Außerdem soll nach dem ersten Jahr der Beprobungsmodus weiter ausgedünnt
werden.
Da es sich um eine öffentliche Sondermüllverbrennungsanlage handeln soll, sind
Sie ohnehin nicht in der Lage, die sich ergebende Stoffzusammensetzung bereits
im Genehmigungsverfahren abzuschätzen. Allein aus diesem Grunde heraus, hätten
Sie eine deutlich leistungsfähigere Anlagenausstattung
und Abgasreinigung vorschreiben müssen.
Auch im von Ihnen – entgegen den Vorgaben der IVU- Richtlinie – nicht weiter
berücksichtigten BVT- Merkblatt zu Abfallverbrennungsanlagen (2005) wird
generell davon ausgegangen, dass Anlagen zur Verbrennung gefährlicher Abfälle
mit stark schwankenden Konzentrationen der Abfallzusammensetzung zurecht kommen
müssen.
9.
Die Umschlagprozesse, die zu diffusen Emissionen führen,
werden noch nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist unverständlich, warum Stäube
aus der Schredderleichtfraktion überhaupt herangebracht werden dürfen. Diese müssten,
abgesehen von technisch nicht entfernbarem Reststaub, bereits bei der Entstehung
in der Schredderanlagen komplett abgesaugt werden, statt sie einfach im Gemisch
bereitzustellen und bei jeder Umladung abgehen zu lassen.
Der Ferntransport dieses staubigen Materials in lediglich abgedeckten LKW
scheint nicht ausreichend zu sein.
Zwar haben Sie die Einhausung von Teilen der Anlage und Befeuchtungen des
Materials sowie verschließbare Greifgeräte beauflagt, jedoch werden die
Abkippvorgänge keine ausreichende Staubunterdrückung gewährleisten.
Entlang der Transportwege ist nach unserer Auffassung eine räumlich aufgeschlüsselte
Darstellung der diffusen Emissionen aus dem Verkehr zu erbringen unter
besonderer Berücksichtigung des Feinstaubes inklusive der Vorbelastung. Die
Vorbelastung an den Straßen muss schon heute als sehr hoch bzw. unzulässig
hoch angesehen werden, wie Messungen des LUA Brandenburg an vergleichbaren Straßen
ergeben haben. Da hier außerdem die Ortsumgehung von Eberswalde B167n verlaufen
soll, ist nicht vorstellbar, dass hier zusätzliche Schwerpunktbelastungen mit
Feinststaub und Autoabgasen genehmigungsfähig sind.
Beurteilungkriterium sind auch nicht mittlere Feinstaubanteile, sondern die
Anzahl an Tagen mit Grenzwertüberschreiungen, was wesentlich schneller
zusammenkommt, als im Gutachten für Steil angegeben ist.
10.
Der
Wasserschutz im Anlagenbereich wurde nicht ausreichend berücksichtigt, da der
Verbleib der Wässer und Schlämme aus der Müllbefeuchtung mittels Besprühen
ungeklärt ist. Sie treffen lediglich Aussagen zum Niederschlagswasser, das aber
nicht so konzentriert den Müll durchdringt wie bei zusätzlichem Besprühen.
Auch die vorgesehene Versickerung bedarf unter diesen Umständen eine völlig
neue kritische Betrachtung.
11.
An
unter anderem naturschutzrechtlich begründeten Kritiken und Forderungen
seien vorrangig genannt :
Sie gehen zwar auf eine Reihe FFH- Gebiete im 5 km-Radius stichpunktartig ein,
kommen aber im Rahmen der Vorprüfung bereits sehr schnell zu dem Schluss, dass
die Einträge für alle Stoffgruppen „irrelevant“ seien.
Auch, wenn Sie nach einer internen Arbeitsanleitung arbeiten, rechtfertigt diese
nicht die pauschale Anwendung von Standardwerten ohne jegliche Berücksichtigung
der Vorbelastung und der im Gebiet überhaupt relevanten Organismen.
Beispielsweise fehlen auch jegliche Betrachtungen der Schadstoffkonzentrationen
in Nahrungsketten und Schadstoffakkumulation. Für die Feststellung der
Vorbelastung wurde von uns bereits eine Voruntersuchung der derzeitigen
Schwermetall- und Schadstoffkonzentrationen im Boden vorgeschlagen sowie von
einzelnen als Indikatoren geeigneten Organismen wie z.B. Schwermetalle in Vögeln/Vogeleiern
und Moosen.
- Wir verlangen weiterhin eine Untersuchung der Stickstoffbelastung und Critical
Loads im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien. Auf Grund der Vorbelastung
durch den größten industriellen Schweinemastbetrieb der DDR waren bis 1990 im
Nahbereich von Lichterfelde z.B. starke Stickstoffschäden an den Waldbeständen
und bis in den > 10 km Fernbereich
deutliche Veränderungen der Waldökosysteme dokumentiert worden. Sie genehmigen
heute eine Anlage, die > 150.000 kg NOx/a ausstoßen darf, von denen Sie
unterstellen, dass dies für die FFH- und Naturschutzgebiete/ geschützten
Biotope irrelevant sei.
Da nach LandesWaldG generell auch die Waldflächen vor schädlichen Veränderungen
zu schützen sind, muss die Stickstoffbilanzierung der kritischen
Belastungswerte (EU-konforme Massenbilanzmethode) generell auch für sämtliche
Waldflächen des Untersuchungsraumes außerhalb der Schutzgebiete erfolgen.
- Während des Anlagenbetriebs wird für beide Untersuchungsräume ein
umfassendes Monitoring der oben genannten Schutzgüter und geeigneten
Indikatoren verlangt.
- Der Untersuchungsraum hinsichtlich FFH- Verträglichkeit
muss sich aus dem überwiegenden Raum in FFH- Gebieten rekrutieren, der
überhaupt betroffen sein kann. Unsererseits wurde ein 25 km-Radius
vorgeschlagen, was sich vor allem aus den extrem weit tragenden hochgiftigen
Feinststäuben erklärt (< 2,5 my Partikelgröße; 60% der Stäube im Abgas),
die in den vorgesehenen Gewebefiltern in 1-facher Ausführung nicht effektiv rückhaltbar
sind.
12.
Die
Forderungen nach wesentlich erweiterter Untersuchung der Natura2000-/FFH-Arten
und –schutzgebiete ist unter anderem auch deswegen zu stellen, weil Sie ein
Anlage genehmigt haben, deren voraussichtliche Brennstoffzusammensetzung und
sonstige technische Konfiguration (s. weiter unten), keine dauerhafte Einhaltung
auch nur der gesetzlichen Mindestforderungen erwarten lassen – bei im Laufe
der Jahre weiterer Verschlechterung.
Die im deutschen und europäischen Maßstab sehr hohe Konzentration an europäischen
Schutzgebieten sowie an weiteren gesetzlich geschützten Biotopen erfordert
unseres Erachtens auch eine rechtliche Würdigung bezüglich der Ausstattung
der Anlage mit der best verfügbaren und wirksamen Technik sowie
maximalen Rückhaltung/ Entgiftung von Abgasen und Stäuben. Dies ist aber nach
Ihrem Bescheid nicht der Fall. Ihre – eventuell auch noch unrealistische -
Vorgabe der Einhaltung der gesetzlich höchst zulässigen Emissionen läuft dem
zuwider.
Generell sind nach unserer Auffassung bei allen naturschutzrechtlichen Belangen
das Verschlechterungsverbot und die Vermeidbarkeitsbetrachtung
von Eingriffen/Störungen, z.B. durch Einbau besserer Filtertechniken,
anzuwenden.
Die beantragte niedrige Qualität der Abgasreinigung (gemessen an anderen Best
Verfügbaren Techniken (BVT) nach EU- IVU-Richtlinie) ist mit vermeidbaren
diffusen Mehrbelastungen der Böden im Umfeld (5...25km) verbunden. Auch bei
diffusen Einträgen gilt nach Bundesbodenschutzgesetz und Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung (BBodSchV) das Vermeidungsgebot. Diese bewegen sich z.B.
wahrscheinlich mindestens in der Größenordnung von Klärschlammausbringungen,
die nach Bundesbodenschutzgesetz nicht mehr zulässig sind. Wurde z.B. die großflächige
Klärschlammausbringung unterbunden, damit entsprechende oder schlimmere
Schadstoffe nun über den Luftpfad gleichmäßig verteilt aufgebracht werden ?
13.
Zwar
bedürfen die europäischen Schutzgebiete eines besonderen Schutzes, aber auch außerhalb
dieser sind nach neuerer Rechtssprechung prioritäre Arten zu schützen. Hierzu
gibt es keinerlei Aussagen im Genehmigungsbescheid.
Auf die diversen Schutzgebiete und geschützten Biotope sowie einzelne Gefährdungspotenziale
wurde unsererseits bereits in der Einwendung eingegangen, sowie in der
Stellungnahme des Naturschutzbeirates bei der UNB des Landkreises Barnim, auf
die wir uns damals bereits bezogen. Diese sehen wir als nicht ausreichend berücksichtigt
an.
14.
Für
das UNESCO- Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin sehen wir längerfristig
durch die Belastungen aus dem laufenden Anlagenbetrieb die Aufrechterhaltung des
Schutzstatus’ als gefährdet an. Diese und weitere potenzielle
gesellschaftliche Folgewirkungen, wie z.B. die Unmöglichkeit, künftig im
Untersuchungsraum Ökolandbau oder in der näheren Umgebung Sanatorien für
Atemwegserkrankungen betreiben zu können,
werden weder in den Antragsunterlagen, noch im Genehmigungsbescheid betrachtet.
15.
Auf Belange
des Wasserschutzes wird durch den Antragsteller kaum eingegangen: es ist
z.B. weder dargestellt, dass der Grundwasserflurabstand des unbedeckten
Grundwasserleiters unter der geplanten Anlage nur 2-3 m beträgt, noch wird auf
die Qualität der Bäche, Quellen und Stillgewässer im näheren und weiteren
Umkreis eingegangen. Hier wird eine umfassende Darstellung inklusive aller
Risiken benötigt. Zweifel bestehen insbesondere hinsichtlich des Ausbleibens
von Wirkungen auf den Bereich der „Höllen“ und der angrenzenden Waldflächen
mit Grundwasseranschluss
16.
Vor
der Versickerung von Restwasser ist eine zusätzliche chemische
Reinigungsstufe für gelöste und fein verteilte partikuläre Schadstoffe
(Staub) nötig.
17.
Es
fehlt ein Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) mit Eingriffs-
Ausgleichsbilanz. Ihrer Auffassung, dass es sich um einen Innenbereich handelt,
kann entsprechend der Entscheidungskompetenz der Stadt Eberswalde in dieser
Frage für die beantragte Fläche nicht gefolgt werden.
18.
In
unmittelbarer Nachbarschaft zur Anlage Theo Steil befindet sich das geschützte Fledermaus-Biotop
mit diversen nach FFH- Richtlinie europäisch geschützten Arten. Die
nachgereichte lapidare „Untersuchung“ auf dem Steil-Gelände selbst muss als
vollkommen ungenügend und unsachlich abgelehnt werden.
Die Angaben zu den Biotopen auf dem Gelände sind ebenfalls vollkommen
unzureichend.
19.
Die technische
Auslegung der Anlage entspricht unteren technischen Standards.
Große Anteile hochgiftiger Substanzen (Quecksilber, andere Schwermetalle,
Dioxine) würden auf Grund unzulänglicher oder fehlender Rückhaltetechnik mit
Feinststaub (< 2,5 my) oder als Gas den Schlot der Anlage verlassen.
Der BUND fordert
in Übereinstimmung mit der EU- IVU- Richtlinie eine Auslegung der Anlage nach
den Best Verfügbaren Techniken (BVT) zur Erreichung hoher Luftqualitätsziele
(höher als 17. BImSchVO, die beispielsweise noch industrielle Ballungsräume
abdeckt).
Als Orientierung sollten nach unserer Auffassung wegen des Charakters der Anlage
als Sondermüllverbrennungsanlage für chemische Rückstände unter anderem die
Angaben zum Kapitel Rostfeuerungsanlagen zur Abfallverbrennung in der
BVT-Dokumentation zu Abwasser- und Abgasbehandlung/ -management in der
chemischen Industrie berücksichtigt werden. Diese Anlagentypen werden auch in
der BVT-Dokumentation für reguläre Abfallverbrennung erläutert.
Dazu gehören eine Verbrennungstemperatur von > 1100 °C (auch nach
17.BImSchV nötig für hohen Halogengehalt von > 1% , gerechnet als Chlor)
und anschließende mehrstufige Rauchgasreinigung und Filterung, um bei
Emissionen/ Immissionen neben den Vorgaben der TA Luft auch die besonderen
Erfordernisse des Siedlungsraumes und der Schutzgebiete erfüllen zu können.
Es wird eine völlig dioxin- und quecksilberfreie Emission gefordert.
Des weiteren dürfen die critical Loads nach EU- Verordnung nicht überschritten
werden, was unter anderem Stickstoff betrifft (siehe oben). In den EU-Merkblättern
zu den BVT wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass die SNCR- Technik
zur Entfernung von Stockoxiden (NOx) unzureichend ist, und stattdessen
Katalysatorverfahren (SNR) der Vorrang zu geben ist. Bei Anwendung der SNCR-
Technik wäre eine zusätzliche Stufe zur Entfernung von Ammoniumverbindungen/
Ammoniak (NHx) nötig. Die Stickstoffemissionen sind infolge der hohen
Vorbelastung aus dem ehemaligen Schweine- Zucht- und Mastbetrieb von
wesentlicher Bedeutung.
Die fehlende Berücksichtigung der Ammonium-/ Ammoniakemissionen ist als
Verfahrensfehler anzusehen.
Die 1-stufigen Gewebefilter sind als vergleichsweise störempfindlich anzusehen.
Zu ihrer Kontrolle sind keine Drucksensoren im Abgasweg vorgesehen, so dass Störungen
nicht schnell genug erkannt werden können. Auch als Sicherheitsreserve im
Havariefall sind zahlreiche und redundante Filterstufen notwendig.
20.
Die Personalausstattung
der Anlage sowie deren Qualifikation bleibt weiterhin unklar. Der Verweis auf
eine zu erstellende Arbeitsanleitung ist unseres Erachtens nicht ausreichend.
Eine Klärung ist bereits in der öffentlichen Beteiligung nötig. Insbesondee für
Störfälle und Unregelmäßigkeiten ist diese Frage sehr wichtig. Die reguläre
Wartung sämtlicher Filter- und Rückhalteanlagen muss ohne erhöhte Emissionen
gewährleistet werden.
21.
Die Emissions-/Immissionsprognose
ist in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Es wird einfach angenommen, dass die
Rauchgasreinigung die Vorgaben der TA Luft/ 17.BimSchV erfüllt werden, ohne zur
tatsächlichen Reinigungsleistung irgendwelche – geschweige denn verlässliche
quantitative – Angaben zum machen. Auf die Reinigungsleistung einzelner
Komponenten der Reinigungsstrecke wird nicht eingegangen. Es wird stets so
getan, als seien (fast) 100 % Reinigungsleitung die Regel:
Warum treten dann im Emissionsstrom überhaupt noch Schadstoffe auf ?
Für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb und Phasen der Wartung sind die Ausführungen
nur sehr vage gehalten. Der Rauchgasweg (Reinigungsstrecke) sollte auch aus
Sicherheitsgründen mit parallelen (sperrrfähigen) Pfaden ausgeführt sein.
Berücksichtigt man dann noch, dass die Angaben zur Zusammensetzung der
Brennstoffe falsch und/oder unvollständig sind, gerät die ganze
Emissions-Immissionsprognose zur Farce.
Depositionen, die Stoffbilanzen ermöglichen würden, sind
nur noch verbal beschrieben. Die Angaben in der UVP des LUA hierzu sind nicht
nachvollziehbar (nur Verweis auf eigene Modellrechnungen).
Da in der Umgebung zahlreiche Schutzgebiete vorhanden sind, die Anlage
mitten innerhalb des Stadtgebietes von Eberswalde liegt sowie die Erwartungen an
die Abfallzusammensetzung als sehr optimistisch angesehen werden müssen,
reichen die vom LUA genehmigten minimalen Anforderungen an die
Abgaszusammensetzung bei weitem nicht aus.
Auch die Verwendung der TA-Luft-Grenzwerte als „konservative“ Annahme für
(mittlere)
Emissionsströme ist unzulässig, da nach EU- IVU- Richtlinie zu BVT zu Müll-Verbrennungsanlagen
(waste incineration – Juli 2005) grundsätzlich nationale Emissionsgenzwerte (ELV)
als Werte für den Betrieb unter widrigsten Betriebsbedingungen angesehen werden
müssen. Die Grenzwerte der 17. BImSchV dürfen damit nicht mehr als Anhalt für
den Dauerbetrieb herangezogen werden.
Die mit anspruchsvolleren BVT erreichbaren/ einzuhaltenden Werte liegen deutlich
niedriger, als nach 17.BImSchV – vgl. hierzu unter anderem die Angaben zum
Kapitel Rostfeuerungsanlagen zur Abfallverbrennung in der BVT-Dokumentation zu
Abwasser- und Abgasbehandlung/ -management in der chemischen Industrie.
Auf die mit dem SNCR- Verfahren notwendigerweise auftretenden
Ammoniakausträge wird an überhaupt keiner Stelle der Unterlagen eingegangen.
Wegen der eutrophierenden Wirkungen dieser Stickstoffverbindungen ist in einer
bereits hoch mit Stickstoff vorbelasteten Umgebung des ehemaligen Schweinezucht-
und Mastbetriebes SZME dieser Aspekt für alle Ökosysteme der weiteren Umgebung
– außer landwirtschaftlichen Nutzflächen – von erheblicher Bedeutung.
Es ist aus den beigebrachten Unterlagen nicht möglich, die Angaben zur
Emissionsprognose nochvollziehen zu können (z.B. fehlende Umrechnungsfaktoren
und deren Quellenangeben für Massen- in Volumenströme).
Es werden schadstoffbezogene Depositionswerte verlangt.
Es ist eine nochvollziehbare Immissionprognose unter Einbeziehung der langjährigen
Messreihen der Eberswalder Meteorologischen Messstation am Paschenberg nötig (südliches
Stadtzentrum mit Geländehöhe etwa wie geplante Anlage). Dass der DWD mit
seinem stark ausgedünnten Messnetz hier keine Station übernommen hat entbindet
den Antragsteller nicht von der Verpflichtung zur umfassenden Prüfung des
vorhandenen Datenmaterials. Der BUND geht davon aus, dass sich wesentlich höhere
Anteile an Inversionswetterlagen ergeben werden, als durch den kombinierten
Vergleich der Station Neuruppin mit sehr grob aufgelösten Karten der mittleren
bzw. niedrigen Windgeschwindigkeiten.
22.
Auf
folgende Einwendung wurde im Genehmigungsbescheid nicht eingegangen:
Im Hinblick auf die Risiken, die mit dem Anlagenbetrieb und Störfällen und
einer Anlagendemontage verbunden sein können und der für spätere Ansprüche
der Öffentlichkeit extrem ungünstigen Rechtsform des Unternehmens (GmbH),
sollten ausreichende finanzielle Sicherheiten/Sicherheitsleistungen für alle
etwaigen Ansprüche der Öffentlichkeit und von Personen auferlegt werden.
Sollte das Land als Genehmigungsinstanz auf diese Sicherheiten verzichten, ist
nicht auszuschließen, dass das Land z.B. wegen Vernachlässigung der Vorsorge-
und Sorgfaltspflicht von Dritten haftbar gemacht werden kann.
In diesem Zusammenhang sei auf die zahlreichen Müllskandale in Brandenburg
verwiesen, bei denen die öffentliche Hand letztlich auf den Kosten sitzen
geblieben ist.
Da der Sachverhalt komplex ist behalten wir uns vor, eine ergänzende
Begründung zu formulieren.